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Sonnenschein-Berger Fachanwältin für Erbrecht

Anwaltskanzlei Sonnenschein-Berger

Pflichtteil

Bronzefigur der Justitia mit Waage, im Hintergrund unscharf ein Kanzleibüro

Wer testamentarisch übergangen oder enterbt wird, steht nicht automatisch mit leeren Händen da. Das deutsche Erbrecht schützt die engsten Angehörigen durch den Pflichtteil – einen Geldanspruch gegen die Erben. Ob Sie diesen Anspruch durchsetzen möchten oder sich als Erbe gegen eine Pflichtteilsforderung zur Wehr setzen: Ich vertrete beide Seiten mit derselben Sorgfalt.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge (Kinder, bei deren Wegfall Enkel), der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Geschwister, entferntere Verwandte oder nichteheliche Lebenspartner haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und hat keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände. Die genaue Berechnung erfordert eine sorgfältige Ermittlung des Nachlasswertes zum Todeszeitpunkt, einschließlich Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Verbindlichkeiten.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, wobei sich ihr Wert pro Jahr seit der Schenkung um zehn Prozent abschmilzt – nach zehn Jahren bleiben sie in der Regel unberücksichtigt. Diese Fristen sind in der Praxis oft entscheidend für die Höhe des tatsächlich durchsetzbaren Anspruchs.

Auskunft und Durchsetzung

Um den Pflichtteil beziffern zu können, steht Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu (§ 2314 BGB), notfalls durch ein notarielles Nachlassverzeichnis abzusichern. Der Anspruch selbst verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Übergehung. Wer zu lange wartet, riskiert, seinen Anspruch vollständig zu verlieren.

Pflichtteil vermeiden oder absichern

Wer als Erblasser Pflichtteilsansprüche gezielt reduzieren möchte, hat Gestaltungsmöglichkeiten – etwa einen notariellen Pflichtteilsverzicht oder eine durchdachte Pflichtteilsstrafklausel im Testament oder Erbvertrag. Solche Klauseln müssen jedoch präzise formuliert sein, um im Streitfall vor Gericht Bestand zu haben.

Wie ich Sie unterstütze

Ich prüfe Ihre Ansprüche oder Ihre Verteidigungsmöglichkeiten, berechne den Pflichtteil auf Basis einer sorgfältigen Nachlassbewertung und setze Ihre Interessen außergerichtlich sowie, wenn nötig, gerichtlich durch. Sprechen Sie mich für eine erste Einschätzung an.

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