Anwaltskanzlei Sonnenschein-Berger
Erbschein
Banken, Grundbuchämter und andere Institutionen verlangen im Erbfall häufig einen amtlichen Nachweis der Erbenstellung. Diesen Nachweis liefert der Erbschein – ein Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und öffentlichen Glauben genießt. Ich unterstütze Sie beim gesamten Verfahren, von der Antragstellung bis zur Klärung von Zuständigkeitsfragen bei mehreren Erben.
Wann Sie einen Erbschein benötigen
Liegt ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, verzichten viele Banken und auch Grundbuchämter inzwischen auf einen zusätzlichen Erbschein. Bei einem privatschriftlichen Testament oder wenn gesetzliche Erbfolge eintritt, ist der Erbschein dagegen in aller Regel unverzichtbar – insbesondere für Grundbuchänderungen, den Zugriff auf Konten oder Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug.
Das Verfahren beim Nachlassgericht
Der Erbschein wird auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Antrag erfordert Angaben zu Familienstand, möglichen weiteren Erben und dem Nachlasswert, häufig verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses (GNotKG); die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung des jeweiligen Gerichts ab.
Gemeinschaftlicher Erbschein und Teilerbschein
Sind mehrere Personen Erben geworden, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Für diesen Fall kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden, der alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten ausweist. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Teilerbschein möglich, der die Erbenstellung nur einzelner Miterben bezeugt.
Wie ich Sie unterstütze
Ich bereite den Erbscheinsantrag vollständig für Sie vor, kläre im Vorfeld etwaige Erbfolgefragen und begleite das Verfahren bis zur Erteilung des Erbscheins – damit Sie zügig über den Nachlass verfügen können. Kontaktieren Sie mich für die Beantragung Ihres Erbscheins.